Entschädigung nach dem Epidemiegesetz | Ennemoser Wirtschaftsberatung GmbH, 17.04.2020

Tourismusbetriebe werden durch Unklarheiten beim Ansuchen geplagt

Innsbruck/ Wien (OTS) Viele Hoteliers haben schon einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz eingereicht und sind dabei auf Schwierigkeiten gestoßen.

Unklare und uneinheitliche oder fehlende Definitionen

„Die meisten unserer Kunden sind schlichtweg mit dem Ausfüllen der Formulare und den Berechnungen überfordert!“, sagt Geschäftsführer Dr. Klaus Ennemoser. „Kein Wunder, Bezeichnungen in Tabellen sind unklar formuliert und es gibt keine einheitlichen Vorgaben, wie die Vergütung für den Verdienstentgang zu ermitteln ist! Behörden, Wirtschaftskammer, Versicherungen und Prozessfinanzierer geben unterschiedliche Empfehlungen, wie die Schadenssumme zu berechnen ist. Spannend wird es dann, wie der Vergütungsanspruch für Verdienstentgang von der Behörde bzw. Verwaltungsgerichten befundet und entschieden werden. Aktuell fehlt es an Rechtssicherheit.“, so Ennemoser weiter.

Pragmatischer Ansatz

Wie ist das sogenannte „vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen“ zu berechnen? Es bleibt vorerst nur die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch vage zu ermitteln, den Antrag binnen offener Frist einzureichen und dann zu hoffen, dass eine klare Regel für die Hotellerie definiert wird und die korrekte Berechnung samt Unterlagen nachgereicht werden kann.

Einheitliches, nachvollziehbares Modell

Im Prinzip setzt sich der Schaden aus einem Kosten-Schaden und entgangenen Umsätzen zusammen. „Ennemoser Consulting wird einen passenden Algorithmus für die Tourismusbranche bzw. Hotellerie entwickeln und diesen den Behörden zur Verfügung stellen. Nur so kann es schnell und einheitlich funktionieren.“, ist Ennemoser überzeugt.

Weitaus höhere Folgeschäden

„Die Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sind sozusagen Erste-Hilfe-Maßnahmen für den leidgeplagten Tourismus. Der viel größere Kollateral-Schaden, also jener Schaden nach dem Stichtag für die Vergütung, wird erst später – im Laufe des Sommers 2020 – entstehen.“, sinniert Ennemoser. Die Abdeckung des Kollateral-Schadens scheint nach mehreren Juristen-Meinungen eher unwahrscheinlich.

Es gibt noch zu viele Unsicherheiten betreffend Beginn und Verlauf der Sommersaison 2020. Was ist, wenn zwar die Betriebe aufsperren, aber die Gäste nicht kommen? Für eine strategische Entscheidung im Spannungsfeld von geschlossen-halten, aufsperren oder Änderung des Betriebskonzepts bietet Ennemoser Consulting praktikable Lösungsansätze. Liquiditätsplanungen sowie Fortbestehensprognosen und Sanierungskonzepte werden in der Krisensituationen verstärkt nachgefragt.

Rückfragen & Kontakt:

Ennemoser Wirtschaftsberatung GmbH
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Quelle

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