Pauschalreiserichtlinie 2015 stellt Destinationen vor neue Aufgaben – Schutzbereich des Pauschalreiserechts wird weiter ausgedehnt
Die geänderte Richtlinie hat vor allem Auswirkungen auf die konkrete Abwicklung des Buchungsvorgangs, vor allem im Onlinebereich, den erweiterten Umfang der Haftung von Reiseveranstaltern gegenüber Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen, den unterschiedlichen Umfang von vorvertraglichen Informationspflichten und verpflichtenden Insolvenzabsicherungen
Dr. Markus Kroner
Keine Pauschalreise liegt vor, wenn die Reisedauer weniger als 24 Stunden beträgt oder keine Übernachtung umfasst. Auch Geschäftsreisen können vom Pauschalreisegesetz umfasst sein
Thomas Reisenzahn
Wien (OTS) – Mit dem neuen Pauschalreisegesetz haben Tourismusverbände und Destinationen, welche Pauschalreisen und/oder verbundene Reiseleistungen anbieten, einiges zu beachten. Ein aktueller Leitfaden dazu wurde von Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner und der Prodinger Beratungsgruppe erstellt.
Für Verträge, die nach dem 01.07.2018 geschlossen werden, gilt das neue Pauschalreisegesetz (PRG), das der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichlinie dient. Das ist für Tourismusverbände oder Destinationen relevant, wenn sie in ihren Pauschalen Beherbergungsleistungen mit sonstigen Reiseleistungen, wie z.B. Beförderung oder Skipass etc. kombinieren. Eine solche Kombination wurde prinzipiell auch schon jetzt als Reiseveranstaltungsvertrag angesehen, mit dem neuen PRG wird der Schutzbereich des Pauschalreiserechts jedoch weiter ausgedehnt.
„Die geänderte Richtlinie hat vor allem Auswirkungen auf die konkrete Abwicklung des Buchungsvorgangs, vor allem im Onlinebereich, den erweiterten Umfang der Haftung von Reiseveranstaltern gegenüber Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen, den unterschiedlichen Umfang von vorvertraglichen Informationspflichten und verpflichtenden Insolvenzabsicherungen
“, unterstreicht Rechtsanwalt Dr. Markus Kroner.
Grundsätzlich müssen für eine Pauschalreise Reiseleistungen aus zwei der folgenden vier Kategorien kombiniert werden:
- Beförderung einer Person
- Unterbringung einer Person
- Autovermietung oder Vermietung anderer Kraftfahrzeuge
- Sonstige Reiseleistung, die nicht wesensmäßiger Bestandteil einer der anderen Reiseleistungen ist. Dazu gehören unter anderem Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen oder Themenparks, Ausflüge, Führungen, Skipässe, Vermietung von Sportausrüstungen (Skiausrüstungen), Wellnessbehandlungen, …
Während es bei der Kombination der Unterbringung mit Beförderung und Autovermietung keine Wertgrenzen oder sonstigen Erfordernisse gibt und somit immer eine Pauschalreise zustande kommt, wurde bei den sonstigen Reiseleistungen das Erfordernis vorgesehen, dass diese zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination sind.
„Keine Pauschalreise liegt vor, wenn die Reisedauer weniger als 24 Stunden beträgt oder keine Übernachtung umfasst. Auch Geschäftsreisen können vom Pauschalreisegesetz umfasst sein
“, sagt Thomas Reisenzahn von der Prodinger Beratungsgruppe.
Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens zwei verschiedenen Kategorien in zwei separaten Verträgen (z.B. Beherbergungsvertrag mit Hotel und eigener Vertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule)
- bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle (z.B. bei einer Onlinebuchung auf der Webseite des Tourismusverbandes) im Rahmen eines Buchungsvorganges und einer getrennten Auswahl und getrennten Zahlung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt oder
- bei einer Onlinebuchung der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines Drittanbieters (z.B. Skischule) in gezielter Weise vermittelt wird (z.B. Verlinkung von Webseiten, die einen Vertragsabschluss mit dem Gast zum Ziel haben) und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt.
Für verbundene Reiseleistungen gelten ebenso die vorab dargestellten Erfordernisse für sonstige Reiseleistungen.
Konsequenzen für Tourismusverbände:
Je nachdem, wie zukünftig der konkrete Buchungsvorgang gestaltet wird, entscheidet sich, ob ein Tourismusverband als Reiseveranstalter, Vermittler von verbundenen Reiseleistungen oder lediglich Vermittler einzelner Reiseleistungen, auf welche das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist, tätig wird.
Im Prodinger-Leitfaden werden die möglichen Optionen für Tourismusverbände dargestellt und auch ausgeführt, wie die Stellung als Reiseveranstalter vermieden werden kann.
Rückfragen & Kontakt:
Prodinger Tourismusberatung
Thomas Reisenzahn
+43 6542 736 16 -1644
t.reisenzahn@prodinger.at
Dr. Markus Kroner, Rechtsanwalt
+43 662 823133
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