VKI fordert Absicherung von Gutscheinen bei Pauschalreisen

Das Insolvenzrisiko darf nicht den Konsumentinnen und Konsumenten angelastet werden

Wien (OTS) Das Außenministerium empfiehlt derzeit von allen nicht notwendigen Reisen abzusehen. Für viele Länder bestehen Reisewarnungen, einige Staaten haben ihre Grenzen geschlossen und für mehrere Regionen gelten Quarantänebestimmungen. Konsumentinnen und Konsumenten, die eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, haben angesichts dieser aktuellen Krise die Möglichkeit, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten und ihr Geld zurück zu erhalten. Wenn aber statt einer Rückzahlung Gutscheine angeboten werden, ist Vorsicht geboten. Gutscheine stellen in der derzeitigen Situation, in der die weitere wirtschaftliche Entwicklung und allfällige Insolvenzen nicht absehbar sind, keine verlässliche Ersatzleistung dar. Bei Reisen, die über einen Reiseveranstalter gebucht wurden, besteht zwar eine Insolvenzabsicherung. Diese bezieht sich aber nicht auf Gutscheine, die statt einer Rückzahlung angeboten werden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordert eine Haftungsübernahme des jeweiligen Insolvenzabsicherers oder alternativ eine Klarstellung in der Pauschalreiseverordnung.

Osterurlaube und sonstige Reisen bis Mitte April können angesichts der aktuellen Krise nicht durchgeführt werden. Zumindest bei Pauschalreisen besteht ein eindeutiger Anspruch, das bereits bezahlte Geld vom Veranstalter zurück zu bekommen. Wenn bei einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter oder Reisebüro nur ein Gutschein als Ersatzleistung angeboten wird, ist jedoch Vorsicht geboten. Die Regelungen zur Insolvenzabsicherung von Reiseveranstaltern in der Pauschalreiseverordnung beziehen sich nämlich nur auf die gebuchten Reisen nicht aber auf Gutscheine, die statt einer Rückzahlung für allfällige zukünftige Reisen ausgestellt werden. Da die weitere wirtschaftliche Entwicklung und mögliche Insolvenzen nicht absehbar sind, besteht die Gefahr, dass im Fall einer Insolvenz eines Reiseveranstalters Personen mit Gutscheinen so gut wie keinen Ersatz bekommen.

Der VKI empfiehlt Betroffenen, die sich überlegen, statt einer Rückzahlung einen Gutschein zu akzeptieren, vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro eine schriftliche Bestätigung des Insolvenzversicherers zu verlangen, dass auch ein Gutschein im Fall einer Insolvenz von der Insolvenzversicherung übernommen wird. Wenn eine solche Bestätigung nicht erfolgt, muss von der Annahme eines Gutscheines abgeraten werden.

Der VKI hat zwar durchaus Verständnis für die wirtschaftlich schwierige Situation der betroffenen Veranstalter, es kann aber auch nicht die Aufgabe der Konsumentinnen und Konsumenten sein, bei Gutscheinen das Insolvenzrisiko zu tragen.

„Sind die Insolvenzversicherer nicht bereit die Gutscheine abzusichern, sollte der Gesetzgeber die Absicherung von derartigen Gutscheinen in der Pauschalreiseverordnung klarstellen. Nur dann könnten sich Konsumenten bei Pauschalreisen guten Gewissens statt einer Rückzahlung für einen Gutschein entscheiden“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die aktuelle Problematik. „Eine Änderung der Pauschalreiseverordnung sollte dann auch gleich zum Anlass genommen werden, das Insolvenzrisiko von Fluglinien mitabzusichern. Auf Grund der Insolvenzen der letzten Jahre bei diversen Fluglinien besteht dringend Handlungsbedarf.“

SERVICE: Weitere Informationen gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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